ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR VERSICHERUNGSMAKLER

§ 1 Vertragsgegenstand

(1)     Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), bezieht sich nur auf die im Maklervertrag ausdrücklich benannten privatrechtlichen Versicherungsverträge, für die eine Vermittlungstätigkeit gewünscht wurde oder eine Verwaltungsübernahme auf den Makler erfolgte.

(2)     Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehende Versicherungsverhältnisse erstrecken soll. Diese Vertragsverhältnisse werden dann künftig durch den Makler verwaltet, sofern sie der Versicherer courtagepflichtig in den Bestand des Maklers überträgt.

(3)     Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung und/oder Verwaltung des gewünschten Versicherungsschutzes des Mandanten besteht nicht. Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der Maklertätigkeit umfasst.

§ 2 Pflichten des Mandanten

(1)     Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.

(2)     Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen. Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.

(3)     Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit einer vorherigen in Textform erteilten Einwilligung des Maklers an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.

(4)     Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen. Daneben ist der Mandant verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.

§ 3 Aufgaben des Maklers

(1)     Der Makler oder der für ihn tätige Vermittler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten vor, welche den mitgeteilten Mandantenwünschen und Bedürfnissen entsprechen könnten. Er berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Er übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Er berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Makler/seinem Vermittler nicht berücksichtigt. Bei Angeboten von Versicherungsunternehmen, die den Hauptsitz nicht in der BRD haben, besteht keine Pflicht zur objektiven und ausgewogenen Marktuntersuchung. Dies gilt auch dann, wenn diese Versicherungsbedingungen in deutscher Sprache anbieten oder eine Niederlassung in der BRD unterhalten bzw. ihre Leistungen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) anbieten.

(2)     Der Makler oder der für ihn tätige Vermittler  ist befugt, dem Mandanten zunächst ein optimiertes Deckungskonzept mit möglichst leistungserweiternden und / oder -verbesserten Bedingungen zu empfehlen. Das Deckungskonzept wurde mit Versicherern speziell ausgehandelt, die im Wege einer objektiven und ausgewogenen Marktuntersuchung ermittelt wurden. Nimmt der Mandant das Angebot des speziellen Deckungskonzeptes nicht in Anspruch, empfiehlt der Makler oder der für ihn tätige Vermittler einen nach fachlichen Kriterien aus einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern ausgewählten Versicherungsvertrag (§60 Absatz 1 VVG).

(3)     Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Mandant eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden mit dem Makler im Maklervertrag in Textform zu vereinbaren.

(4)     Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Mandant wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach in Textform erteilter Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern der Mandant seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt.

(5)     Der Mandant kann jederzeit vom Makler die Überprüfung und Aktualisierung der vermittelten Versicherungsverträge an eine veränderte Risiko-, Markt- und/oder Rechtslage verlangen. Erst nach entsprechender Mitteilung entsteht für den Makler diese Tätigkeitspflicht. Sodann übernimmt der Makler eine Überprüfung des Versicherungsschutzes anhand der veränderten Rechts-, Risiko- und Marktverhältnisse und veranlasst nach Weisung des Mandanten ggf. die Änderung des Versicherungsschutzes.

(6)     Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Maklers erteilt dieser auf Anfrage des Mandanten jederzeit Auskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis.

(7)     Der Makler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Mandanten zu informieren. Erklärungen, die er im Auftrage seines Mandanten an die Versicherer weiterleitet, werden dem Mandanten zugerechnet. Darüber hinausgehende Informationen werden an den/oder die Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 4 Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse

(1)     Die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner Pflichten insbesondere auch der gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§ 60, 61, 63 VVG und seiner Verwaltungs- und Betreuungspflichten, ist auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall nach § 9 VersVermV begrenzt. Die bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung deckt diese Haftungssumme bis zu einem Betrag von 1,35 Mio. EUR.

(2)     Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben Handlung ergeben, oder die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen den VM, seine Mitarbeiter und seiner Kooperationspartner geltend gemacht werden kann, soweit ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

(3)     Für Vermögensschäden, die dem Mandanten infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Makler nicht.

(4)     Schadensersatzansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag verjähren spätestens nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres, in welchem der Mandant Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

(5)     Die in § 4 Abs. 2, 3, 4 und 5 geregelten Beschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers oder die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des Mandanten auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit beruhen.

(6)     Für Fehlberatungen oder nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen nicht vollständiger, unverzüglicher oder wahrheitsgemäßer Information des Mandanten ist die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen, es sei denn, der Mandant weist dem Makler nach, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

(7)     Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der Versicherer oder sonstiger für den Mandanten tätiger Dritter haftet der Makler nicht.

(8)     Sofern für den Makler ein Vermittler tätig ist, gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gem. § 4 auch für diesen als vereinbart.

§ 5 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot

(1)     Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Mandanten gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

(2)     Die Aufrechnung des Mandanten gegen eine Forderung des Maklers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mandanten zulässig.

§ 6 Erklärungsfiktion

Der Mandant nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform durch den Makler angezeigt worden sind, der Mandant innerhalb einer Frist von einen Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat, und er von dem Makler mit dem Änderungsschreiben deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

§ 7 Datenschutzerklärung, Maklervollmacht und Rechtsnachfolge

(1)     Die Berechtigung des Maklers zur Erhebung, Speicherung und Verwendung der Kundendaten, sowie zur Vertretung des Mandanten ergeben sich jeweils aus einer separaten Erklärung.

(2)     Der Mandant willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weitere Makler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses, ein.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1)     Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die Ersetzung der unwirksamen Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigtem Zwecke der Regelung am nächsten kommt.

(2)     Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist soweit gesetzlich zulässig vereinbar der Sitz des Maklers. Dies gilt auch wenn der Mandant seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Es findet deutsches Recht Anwendung.

(3)     Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.

Stand: Juli 2020